neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) 2015

Am 1.1.2015 ist das neue Mess- und Eichgesetz (MessEG) mit der dazugehörigen neuen Mess- und Eichverordnung (MessEV) in Kraft getreten. Gegenüber der bisherigen Rechtslage haben sich Änderung ergeben, durch die einige neue Pflichten auf Eigentümer, Vermieter und Immobilienverwalter zukommen, denn typischerweise werden durch Vermieter und Wohnungseigentümer­gemeinschaften eichpflichtige Messgeräte u.a. zur Erfassung und Abrechnung der Betriebskosten genutzt.

 

1. Verbot der Verwendung ungeeichter Messgeräte gem. § 37 MessEG

Um u.a. zu verhindern, dass Vermieter die vorhandenen Messgeräte nach Ablauf der gesetzlichen Eichfristen von 5 bzw. 6 Jahren weiter zur Abrechnung der Betriebskosten benutzen, regelt § 37 MessEG ein ausdrückliches Verbot der Verwendung ungeeichter Messgeräte. Verstöße hiergegen können nun als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

2. Anzeigepflicht gem. § 32 MessEG

Zur besseren Kontrolle des Verbots der Verwendung ungeeichter Messgeräte wurde die Anzeigepflicht des § 32 MessEG neu eingeführt.

3. Übertragung der Verpflichtung der Anzeige

Mit relativ geringem Kostenaufwand von ca. € 15 - 30,--/Liegenschaft/Jahr übernehmen wir die Verpflichtung zur Anzeige der eichpflichtigen Messgeräte dem Eichamt gegenüber.